AUFTRAGSERTILUNG
1. Maßgeblich für die Durchführung des Auftrages sind die Festlegungen der jeweils gültigen Anzeigenpreisliste einschließlich Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen im Postzeitungsdienst. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen beziehen sich sinngemäß auch auf Beilagen- und Durchhefter-Aufträge. Sie gelten auch bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen.
2. Für rechtzeitige und vollständige Lieferung des Anzeigentextes bzw. der Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
3. Die Anzeigenverwaltung behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die Anzeigenverwaltung erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
4. Bei fernmündlich oder nach Anzeigenschluss aufgegebenen Anzeigen und Änderungen wird keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe gegeben.
5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
AUFTRAGSABWICKLUNG
6. Anzeigenaufträge sind längstens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Der Auftrag kann aus zwingenden Gründen von der Anzeigenverwaltung jederzeit unterbrochen oder storniert werden.
7. Die Anzeigenverwaltung behält sich auch ohne vorherige Ankündigung vor, den Erscheinungstermin aus wichtigen Gründen zu verschieben oder 2 Monatshefte zu einer Doppelnummer zusammenzufassen, ohne dass gegen die Anzeigenverwaltung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Nicht verschiebbare Terminaufträge müssen vom Auftraggeber ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
8. Platzvorschriften werden nach Möglichkeit erfüllt. Nichteinhaltung solcher Vorschriften können nicht als Vertragsbestandteil geltend gemacht werden, es sei denn, sie sind von der Anzeigenverwaltung schriftlich bestätigt worden.
9. Anzeigen die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Anzeigenverwaltung mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
10. Die Anzeigenverwaltung bemüht sich im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten um einen einwandfreien Druck der Anzeige. Der Auftrageber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einer Ersatzanzeige berechtigt. Weitergehende Haftungen für die Anzeigenverwaltung sind ausgeschlossen. Bei Mängeln, die den Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigen, ist der Auftraggeber nicht zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersatzanspruch berechtigt. Fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich.
11. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen frei von Rechten Dritter sind, nicht gegen Straf- oder sonstige Gesetze verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht und wird die Anzeigenverwaltung deshalb in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber die Anzeigenverwaltung von diesen Ansprüchen einschließlich der dem Verlag aus der Inanspruchnahme erwachsenen notwendigen Kosten freizustellen.
12. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.
13. Beanstandungen aller Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt von Rechnung und Beleg zu erheben. Etwaige Beanstandungen können lediglich für die zuletzt erschienene Anzeige berücksichtigt werden.
Berechnung und Zahlung
14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die Anzeige in der bei der Druckerei üblichen Form gesetzt und die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
15. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung geleistet hat, ist die Rechnung innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
16. Bei Zahlungsverzug trotz wiederholter Mahnung ist die Anzeigenverwaltung berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung den Auftrag zu unterbrechen oder zu stornieren, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die Anzeigenverwaltung erwachsen.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und Einziehungskosten berechnet. Die Anzeigenverwaltung kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
18. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung benötigter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
19. Bei Änderungen der Anzeigenpreisliste treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an diese Preisliste zu halten.
20. Auf Wunsch liefert die Anzeigenverwaltung nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar oder einen Belegausschnitt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheinigung der Anzeigen-Verwaltung.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Online-Werbung
Die Anzeigenverwaltung ist berechtigt, in der Zeitschrift erscheinende Anzeigen in die Onlinedienste des Verlages ggf. seiner Online-Kooperationspartner einzustellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Er kann die Dauer der Online-Veröffentlichung festlegen und ist berechtigt, hierfür einen Preisaufschlag zu berechnen.
Der Auftraggeber überträgt der Anzeigenverwaltung sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien
Die Anzeigenverwaltung leistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung des Werbemittels liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
• durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
• durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
• durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
• durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxi-Servern (Zwischenspeichern) oder
• durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die die Anzeigenverwaltung nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt) oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfall, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, kann die Veröffentlichung einer Werbung unterbleiben oder ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers verschoben werden. Es erlischt jegliche Verpflichtung der Anzeigenverwaltung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz, insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Werbung geleistet.
Datenschutz: Wir weisen im Sinne der Bestimmung des Datenschutzgesetzes darauf hin, dass Ihre Vertragsdaten/Auftragsdaten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in einer Datenweiterverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
Allgemeines
1. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
2. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Teile ist Hamburg.